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Kündigung der Pflegezusatzversicherung nicht rückgängig zu machen

<a href="https://www.vecteezy.com/free-photos/home-care">Home Care Stock photos by Vecteezy</a>Im Versicherungsrecht kommt es insbesondere im Zusammenhang mit Vertragskündigungen immer wieder zu Streitfällen. Besonders oft kommen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Kündigung und zur Rolle der Beratung durch Ver­sicherungs­makler auf. In einem solchen Fall entschied das Oberlandesgericht Brandenburg, dass die Kündigung einer Pflegezusatzversicherung durch den Versicherungsnehmer rechtswirksam sei, obwohl er diese schon einen Tag später zurückgenommen hatte.

Versicherungsnehmer kündigt Pflegezusatzversicherung nach Beitragserhöhung

Der 77-jährige Versicherungsnehmer hatte eine Pflegezusatzversicherung, die ihm sein Ver­sicherungs­makler empfohlen hatte und die ab Pflegegrad 4 ein höheres Pflegetagegeld als üblich vorsah. Im Herbst 2019 wurde er von der Versicherung über eine Beitragserhöhung informiert und machte daraufhin von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Er kündigte die Versicherung, obwohl er zu dem Zeitpunkt mit Pflegegrad 2 bereits pflegebedürftig war. Der Versicherer bestätigte den Eingang der Kündigung und informierte den Makler über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Dieser führte umgehend ein Beratungsgespräch mit dem 77-Jährigen durch und schickte schon am nächsten Tag eine E-Mail an die Versicherung, in der er sie über Rücknahme der Kündigung durch den Versicherungsnehmer informierte. Doch der Versicherer wollte die Kündigung nicht mehr rückgängig machen. Der Fall landete vor Gericht.

OLG Brandenburg: Kündigung ist rechtskräftig

Der klagende Versicherungsnehmer wollte die Kündigungserklärung anfechten. Er behauptete, dass eine Mitarbeiterin des Versicherers ihm bei einer telefonischen Beratung den Eindruck vermittelt habe, er würde die Versicherung nicht mehr benötigen. Deshalb habe er den Vertrag gekündigt. Der Versicherer habe ihn unzutreffend beraten und seinen betreuenden Makler umgangen. Deshalb forderte er, dass die Pflegezusatzversicherung wirksam fortgeführt werden solle.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied jedoch in seinem Urteil vom 11.01.2023 (Az.: 11 U 155/21) zugunsten der Versicherung. Eine Kündigungserklärung sei nach Zustellung an den Empfänger grundsätzlich wirksam, eine einseitige Rücknahme durch den Kläger oder seinen Makler nicht möglich. Vielmehr sei die Rücknahme der Kündigung durch den Kläger lediglich als Angebot zu verstehen, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Der Versicherung stehe es frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Das Gericht erkannte auch keine Gründe für die Anfechtung der Kündigung. Die Aussagen des Klägers wurden als Motivirrtum gewertet, der ihn nicht zur Anfechtung berechtige.

Versicherer müssen Kündigungen nicht auf Sinnhaftigkeit prüfen

In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass der Versicherer nicht verpflichtet sei, Kündigungen auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Die vermeintliche telefonische Falschberatung durch den Versicherer konnte der Kläger nicht ausreichend beweisen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht, wie wichtig in Versicherungsangelegenheiten eine klare Kommunikation bzw. Dokumentation und die Beratung durch einen Fachmann ist. Hätte der Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung und geplante Kündigung der Pflegezusatzversicherung zunächst mit seinem Makler besprochen, hätte dieser ihm von der Beendigung des Vertragsverhältnisses abraten können. Deshalb stehe ich meinen Kunden bei sämtlichen Vertragsangelegenheiten wie Beitragserhöhungen und Überlegungen zu einer möglichen Vertragskündigung stets beratend zur Seite, um sicherzustellen, dass keine voreiligen Entscheidungen getroffen werden, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.


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