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BGH: Keine BU-Leistung trotz abgelaufener Zehnjahresfrist

<a href="https://www.vecteezy.com/free-photos/health-insurance">Health Insurance Stock photos by Vecteezy</a>Im Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für die Berufs­unfähig­keitsversicherung getroffen. Ein Versicherungsnehmer wollte Leistungen aus seiner BU-Versicherung einklagen – blieb jedoch ohne Erfolg. Grund: Er hatte beim Abschluss des Vertrags entscheidende Gesundheitsangaben verschwiegen. Die Zehnjahresfrist für eine Anfechtung war zwar abgelaufen, doch die Gerichte straften das treuwidrige Verhalten dennoch ab.

Mann verschweigt bei Vertragsschluss bewusst Krankheitsgeschichte

Ein Mann beantragte 2008 eine Berufs­unfähig­keitsversicherung. Im Antrag verschwieg er mehrfach dokumentierte Behandlungen wegen psychischer Erkrankungen – darunter Depressionen.

Exakt zehn Jahre und 3 Tage später, also genau nach Zehnjahresfrist für eine Anfechtung seitens der Versicherung, stellte er einen Leistungsantrag, weil er aufgrund psychischer Probleme berufsunfähig geworden war. Der Versicherer lehnte die Zahlung allerdings ab, weil er davon ausging, dass der Kunde vorsätzlich gehandelt und vorsätzlich sowie sittenwidrig getäuscht hatte. Die Täuschung war nach Auffassung der Versicherung so schwerwiegend, dass selbst nach Ablauf der Zehnjahresfrist kein Leistungsanspruch bestünde.

Gerichte entscheiden zugunsten des Versicherers

Der Versicherungsnehmer reichte Klage gegen die Versicherung ein, verlor aber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Denn sowohl das Landgericht Göttingen als auch das Oberlandesgericht Braunschweig stellten klar, dass psychische Erkrankungen – insbesondere Depressionen –gefahrerheblich und folglich bei Antragstellung anzugeben sind. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Kunde persönlich glaube, krank zu sein. Relevant sei, ob eine ärztliche Behandlung stattgefunden habe.

Der Kunde hatte sich mehrfach und wegen schwerer Beschwerden in Behandlung begeben – und das kurz vor dem BU-Antrag. Das bewerteten die Gerichte eindeutig als arglistiges Verschweigen.

Treuwidriges Verhalten wiegt schwerer als Ablauf der Zehnjahresfrist

Nor­malerweise kann ein Versicherer eine arglistige Täuschung nur innerhalb von zehn Jahren anfechten. Diese Frist war in diesem Fall abgelaufen (§ 124 Abs. 3 BGB). Trotzdem bekam der Kunde keinen Leistungsanspruch. Der Grund: treuwidriges Verhalten.

Der Versicherungsnehmer meldete seine angebliche Berufs­unfähig­keit exakt zehn Jahre und drei Tage nach Vertragsbeginn – also unmittelbar nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Dabei war er nach eigenen Angaben bereits 2017 berufsunfähig geworden und sogar in den Ruhestand versetzt worden. Für das OLG Braunschweig war daher klar, dass es sich dabei nicht um einen Zufall handelte, sondern um einen gezielten Versuch, die Frist zu umgehen.

Falschangaben gefährden Versicherungsschutz 

Das Urteil zeigt sehr deutlich, dass Falschangaben den Versicherungsschutz gefährden – auch Jahre später. Auch die Zehnjahresfrist schützt nicht vor den Konsequenzen arglistigen Handelns. Wer bewusst täuscht, kann sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer nach zehn Jahren nicht mehr anfechten kann.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof am 23. Oktober 2024 zurückgewiesen.

Die Tatsache, dass der Versicherer nicht zahlen musste, obwohl die Zehnjahresfrist abgelaufen war, verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei Antragstellung ehrliche und vollständige Angaben zu machen. Deshalb gehe ich mit meinen Kunden die Gesundheitsfragen sorgfältig durch und frage genau nach. Auch vermeintlich „kleine“ oder ältere Behandlungen können relevant sein.


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