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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, wie schnell Hundehalter in die Haftung geraten können – selbst dann, wenn sie ihr Tier unter Kontrolle glauben. Im verhandelten Fall verletzte sich eine Frau schwer, nachdem sie sich in einer Schleppleine verfangen hatte, an der ein Hund geführt wurde. Der Hund war zuvor zu einem Mäuseloch gelaufen und kehrte auf Zuruf zu seiner Führerin zurück – dabei zog sich die Leine um das Bein der Frau, die stürzte und sich das Schienbein brach.
Ihre Krankenkasse forderte die Behandlungskosten vom Haftpflichtversicherer des Hundehalters zurück, der die Kostenübernahme jedoch ablehnte. Die Krankenversicherung versuchte daraufhin, die Summe einzuklagen.
Das Landgericht Bonn wies die Klage zunächst ab, und auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht der Richter habe sich im geschilderten Geschehen keine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr verwirklicht.
Nach § 833 BGB haftet ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Der Gedanke dahinter: Ein Tier ist ein lebender Organismus mit eigenem Willen und Verhalten, das sich nicht vollständig kontrollieren lässt.
Beide Gerichte kamen zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine typische Tiergefahr vorliege. So habe der Hund beim Zurücklaufen zu der Tochter des Halters kein unberechenbares oder eigenständiges Verhalten gezeigt, das seiner tierischen Natur entspreche. Vielmehr habe er lediglich auf den menschlichen Zuruf reagiert – also auf eine bewusste Steuerung.
Zwar sei das vorherige Hinlaufen des Hundes zum Mäuseloch ein instinktives, selbstständiges Verhalten gewesen und habe auch ursächlich zum Unfall beigetragen. Das reiche jedoch nicht aus, um von einer typischen Tiergefahr zu sprechen, wenn sich der Schaden nicht konkret aus diesem Verhalten ergeben habe. Nach Auffassung des OLG sei der Unfall vielmehr durch eine Verkettung besonders ungewöhnlicher Umstände entstanden – und nicht durch ein typisches Risiko, das vom Tier selbst ausgegangen sei.
Das schätzte der BGH in seinem Urteil vom 11.06.2024 (Az.: VI ZR 381/23) jedoch anders ein. Die Richter in Karlsruhe sahen durchaus eine „spezifische Tiergefahr“ in dem Fall vorliegen.
Das oberste deutsche Gericht stellte klar: Auch wenn ein Hund von seinem Halter geführt oder geleitet wird, kann sich trotzdem eine typische Tiergefahr realisieren. Denn die Bewegung, Kraft und Eigenwilligkeit des Tieres bleiben unberechenbar – gerade in Momenten, in denen der Mensch physisch nicht eingreifen kann.
Im vorliegenden Fall habe der Hund nicht einfach nur dem Befehl seiner Begleiterin gehorcht, sondern eigenständig gehandelt. Genau darin liege die Tiergefahr, so die Richter.
Das Urteil zeigt deutlich: Hundehalter haften verschuldensunabhängig. Selbst wer alles richtig macht, kann im Schadensfall für teure Folgen aufkommen müssen. Dazu zählen:
Auch der Krankenversicherer des Opfers kann – wie im beschriebenen Fall – später Ersatz für entstandene Behandlungskosten vom Hundehalter verlangen.
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt Hundehalter zuverlässig vor den finanziellen Folgen solcher Situationen. Sie übernimmt:
Damit müssen Tierfreunde im Ernstfall nicht aus eigener Tasche zahlen – was bei Personenschäden schnell in die Zehntausende gehen kann. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist daher kein Luxus, sondern ein Muss für jeden Hundebesitzer. Sie schützt vor finanziellen Risiken und gibt das gute Gefühl, im Ernstfall abgesichert zu sein.
Hundehalter sollten prüfen, ob Ihre Police aktuell ist und ausreichend hohe Deckungssummen enthält – insbesondere für Personenschäden. Gern berate ich Sie zur besten Absicherung.