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Haus­rat­ver­si­che­rung: BGH beschließt Beweiserleichterung bei Einbruch

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen deutlich gestärkt. Am 17.04.2024 beschloss das oberste deutsche Gericht (Az.: IV ZR 91/23), dass Haus­rat­ver­si­che­rungen nicht mehr so hohe Beweisforderungen stellen dürfen, wenn es um die Schadensregulierung geht.

Diesem Beschluss lag die Klage eines Mannes zugrunde, der als Erbe seines verstorbenen Vaters von dessen Haus­rat­ver­si­che­rung eine Entschädigung für einen Einbruch im Dezember 2016 verlangte. Die Versicherung hatte die Zahlung abgelehnt, weil die Beweislage für einen Einbruch unzureichend gewesen sei. So war unklar, wie die Einbrecher ins Haus gelangt waren. Zwar gab es Hebelspuren an einem Fenster, doch bei Eintreffen der Polizei war das Fenster in einer Kippstellung, was laut Versicherung nicht auf einen Aufhebelversuch hindeutete.

BGH beschließt Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer

Sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München wurde die Klage des Erben zunächst abgewiesen. Beide Gerichte kamen zu dem Schluss, dass keine eindeutigen Beweise für einen Einbruch vorlägen. Doch der BGH hob nun das Urteil des OLG München auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Richter erklärten, dass die Beweislage nicht absolut stimmig sein oder zweifelsfrei auf einen Einbruch hindeuten müsse. Es reiche aus, wenn das äußere Bild des Diebstahls durch wenige Tatsachen belegt werde, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen Einbruch hindeuten – und zwar auch dann, wenn nicht alle üblichen Spuren vorhanden sind und stimmig zusammenpassen.

Der BGH betonte außerdem, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchs nicht zu hoch sein dürften. Den Versicherungsnehmern müsse eine Beweiserleichterung eingeräumt werden, weil es oft schwierig sei, den genauen Ablauf eines Einbruchs zu rekonstruieren. Es genüge also, wenn allein das äußere Geschehen auf einen Diebstahl hindeute.

Beweislast für vorgetäuschten Diebstahl liegt beim Versicherer

Wenn also in einem Schadensfall die Spuren nicht eindeutig seien und die Möglichkeit eines vorgetäuschten Einbruchs bestünde, obliege es der Versicherung, dies zu beweisen. Das heißt, dass die Versicherung das Risiko trägt, den Beweis nicht vollständig bzw. zur vollen Zufriedenheit eines Gerichts zu erbringen.

Dieses Urteil ist aus Sicht der Versicherungsnehmer sehr zu begrüßen, denn die Beweisanforderungen, die im Schadensfall an sie gestellt werden, sind nun deutlich geringer. Und ihre Chancen, von der Versicherung entschädigt zu werden, stehen wesentlich besser. Ich berate meine Kunden nicht nur umfassend im Vorfeld zum besten Versicherungsschutz, sondern bin insbesondere im Schadensfall immer an ihrer Seite, um eine möglichst schnelle und reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Rufen Sie mich in solchen Fällen gerne direkt an.


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Ricardo Báguena-Ellers hat 4,99 von 5 Sternen 33 Bewertungen auf ProvenExpert.com