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<a href=<a href="https://www.vecteezy.com/free-photos">Free Stock photos by Vecteezy</a>Wenn Autofahrer neben oder auf der Fahrbahn plötzlich ein Tier entdecken, dürfen sie nur dann bremsen, wenn die Notbremsung den Verkehr um sie herum nicht gefährdet. Kommt es aufgrund einer Notbremsung wegen eines Kleintiers zu einem Unfall kann es passieren, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer mit für den Schaden aufkommen muss. Das bestätigte das Amtsgericht Pfaffenhofen in seinem Urteil vom 16.09.2022 (Az.: 1 C 130/22).

In dem betreffenden Fall war eine Autofahrerin auf der Landstraße unterwegs gewesen, als am Straßenrand plötzlich ein Fuchs auftauchte. Die Autofahrerin machte eine Vollbremsung und es kam zu einem Auffahrunfall mit dem hinter ihr fahrenden Fahrzeug. Der Schaden am Wagen der vorausfahrenden Fahrerin belief sich auf ca. 9.000 Euro.

Gegnerische Kfz-Haft­pflichtversicherung zahlt nur zwei Drittel des Schadens

Die Haft­pflichtversicherung der Auffahrenden kam allerdings nur für zwei Drittel des Schadens auf. Das wollte die Fahrerin des vorausfahrenden Autos nicht hinnehmen und klagte auf Schadensersatz in voller Höhe. Sie argumentierte, dass ein Auffahrunfall in der Regel zulasten des Auffahrenden ginge. Außerdem sei die Fahrerin hinter ihr zu nah aufgefahren und trage damit allein die Schuld an dem Unfall.

Dieser Argumentation erteilte das Amtsgericht Pfaffenhofen eine klare Absage. Zwar räumte es ein, dass für die Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn sie ausreichend aufmerksam gewesen wäre, um den Fuchs ebenfalls wahrzunehmen und sich auf eine plötzliche Bremsung des vorausfahrenden Wagens vorzubereiten. Allerdings hätte die Klägerin in der vorliegenden Verkehrssituation wegen des Fuchses keine Notbremsung machen dürfen, so das Gericht.

Notbremsung nur erlaubt, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden

Ein starkes Abbremsen des Vorausfahrenden sei gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei einem zwingenden Grund zulässig. Also nur dann, wenn die Notbremsung nötig ist, um Verkehrsteilnehmer vor drohenden Sach- bzw. Per­sonenschäden zu schützen. Das sei aber bei Kleintieren wie einem Fuchs nicht der Fall. Die Autofahrerin hätte also nur dann auf den Fuchs Rücksicht nehmen und bremsen dürfen, wenn sie dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet hätte. Zum Beispiel, wenn hinter ihr kein anderes Auto unterwegs gewesen wäre. Außerdem habe sich der Fuchs noch nicht einmal auf der Fahrbahn befunden. Der Schutz des Tieres hätte daher nach Auffassung des AG Pfaffenhofen hinter dem des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten müssen.

Schließlich habe die Klägerin selbst erklärt, dass die Fahrerin hinter ihr keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Dass bei einer Notbremsung ein Auffahrunfall droht, hätte ihr daher klar sein müssen. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass der Unfallbeitrag der Klägerin deutlich überwiege. Die Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs müsse lediglich für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs einstehen. Ein Anspruch der Klägerin auf mehr als zwei Drittel des Unfallschadens bestehe daher nicht.

Welche Versicherung zahlt wann?

Die Sachlage in Bezug auf Unfälle mit oder wegen Wildtieren und welche Versicherung wann zahlt ist nicht immer ganz einfach zu durchschauen. Die Kfz-Haft­pflichtversicherung haftet nur für Schäden, die Dritten – also etwa anderen Verkehrsteilnehmern, aber auch Leitplanken oder Straßenschildern – dadurch entstanden sind. Für Schäden am eigenen Fahrzeug durch einen Wildunfall oder ein entsprechendes Ausweichmanöver springt die Kaskoversicherung ein. Dabei ist jedoch zu beachten, was genau als Wildtier gilt. Nicht jedes wild lebende Tier fällt automatisch in diese Kategorie, wie der hier dargestellte Fall gezeigt hat. Wegen eines Fuchses darf also nicht so ohne Weiteres eine Notbremsung vollzogen werden. Gleiches gilt auch für Hunde und Katzen. In den Fällen springt dann zum Beispiel die Versicherung nicht ein. Allerdings gibt es einige Versicherungsgesellschaften, die in ihrer Wildschadenklausel auch andere Tierarten einschließen. Alles in allem also ein schwer durschaubares Versicherungsgebiet. Ich berate Sie gerne zur optimalen Absicherung im Straßenverkehr und dazu, welche Versicherung konkret welche Schäden abdeckt.


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