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Private Unfall­ver­si­che­rungen springen ein, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Unfall zum Invaliden wird, also dauerhaft in seiner körperlichen bzw. geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Laut den All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen der Un­fall­ver­si­che­rung (AUB 2008) sind krank­haf­te Stö­run­gen in Folge psy­chi­scher Re­ak­tio­nen allerdings vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­nom­men. Und zwar auch dann, wenn sie eine unmittelbare Folge des Unfalls sind. Das bestätigte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 13.7.2022 (Az. 7 U 88/21).

 

Psychische Störung als Folge einer Armverletzung

Geklagt hatte ein Mann nach einem Unfall, bei dem er sich den rechten Ellenbogen so schwer an einem Heizkörper gestoßen hatte, dass er eine großflächige Infektion und dauerhafte Schäden am Arm davontrug. Zudem gab er an, wegen des Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Als er diese gegenüber seiner Unfall­ver­si­che­rung geltend machen wollte, verweigerte diese die Zahlung und berief sich dabei auf die AUB 2008. Das wollte der Versicherte nicht hinnehmen und reichte Klage gegen die Versicherung ein.

 

LG und OLG bestätigen Leistungsausschluss

Das Landgericht Frankfurt sprach ihm eine Zahlung in Höhe von 12.500 Euro zu – allerdings nur wegen der körperlichen Beeinträchtigungen an seinem Arm. Die Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche wurden vom Gericht zurückgewiesen. Daraufhin ging der Kläger vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in Berufung, erlitt aber auch hier eine Niederlage. Die Richter schlossen sich dem Urteil des Landgerichts an. Dem Kläger stehe wegen des Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen aus den Allgemeinen Bedingungen der Unfall­ver­si­che­rung keine weitere Invaliditätsleistung zu.

Es läge in dem Fall keine Veränderung der Hirnstruktur vor, die durch den Unfall oder die folgende Entzündungsreaktion unmittelbar hervorgerufen wurde. Vielmehr handele es sich, auch nach eigenen Angaben des Klägers, um eine psychische Reaktion, nämlich konkret um eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen des Arms.

Die Frage, ob diese psychische Reaktion tatsächlich auf das körperliche Geschehen zurückzuführen und nachvollziehbar ist, hielt das OLG für unerheblich. Der Ausschluss gelte auch dann, wenn psychische Reaktionen durch einen Unfall verursacht würden.

Zwar hat der Kläger inzwischen auch gegen dieses Urteil des OLG Beschwerde eingelegt, sodass sich nun der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen muss, doch auch ohne höchstrichterliches Urteil zeigt dieser Fall, wie eng das Leistungsspektrum bei einer privaten Unfall­ver­si­che­rung abgesteckt ist. Vor Abschluss einer solchen Police sollte also genau geprüft werden, wann diese leistet und wann nicht, welche Unfallrisiken realistisch bzw. zu erwarten sind und ob es andere wichtige Parameter zu beachten gilt, die für oder gegen den Abschluss der Versicherung sprechen. Die objektive Beratung durch einen Versicherungsfachmann sollte im Vorfeld also unbedingt in Anspruch genommen werden, um böse Überraschungen im Akutfall zu vermeiden.

 


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Ricardo Báguena-Ellers hat 4,99 von 5 Sternen 33 Bewertungen auf ProvenExpert.com