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<a href=<a href="https://www.vecteezy.com/free-photos">Free Stock photos by Vecteezy</a>Eine Reise­kranken­ver­si­che­rung, die u. a. Versicherungsschutz für die Organisation eines medizinisch sinnvollen Krankentransports im Ausland bietet, schuldet diesen erst dann, wenn die versicherte Person auch wirklich transportfähig ist. Ist die Transportfähigkeit nicht gegeben, muss die Versicherung den Krankentransport noch nicht leisten. So lautete ein Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 13.05.2022 (Az.: 3 U 16/21).

Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, die eine sog. Per­sonenassistanceversicherung abgeschlossen hatte. Dabei handelt es sich um eine Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung, die u.a. die Organisation eines „medizinisch sinnvollen Krankentransports“ während einer Reise beinhaltet. Doch was genau muss die Versicherung wann leisten?

 

Krankentransport nicht umgehend eingeleitet

Bei einer Gruppenreise in Ägypten im Jahr 2014 erkrankte die Versicherte und wurde mit starken Bauchschmerzen und anhaltender Übelkeit in die nächstgelegene Klinik gebracht. Dort wurden zwar verschiedene Untersuchungen durchgeführt wurden, doch eine klare Diagnose konnte nichtgestellt werden. Der Reiseleiter benachrichtigte ihre Reise­kranken­ver­si­che­rung und teilte mit, dass die Gruppe nun in die nächste Stadt weiterreisen würde. Die Versicherungsnehmerin solle mit einem Krankentransport ins dortige Krankenhaus gebracht werden.

Die Versicherung gab an, dass sie zunächst Kontakt mit den behandelnden Ärzten der Klinik aufnehmen müsse, um sich nach dem Gesundheitszustand der Versicherten zu erkundigen. Der Krankentransport in das andere Krankenhaus erfolgte erst am übernächsten Tag. Dort wurde dann ein Blinddarmdurchbruch diagnostiziert und operiert.

Später verklagte die Frau ihren Versicherer auf Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schadenersatz für Folgekosten. Der Vorwurf: Die Versicherung habe den Krankentransport zu spät veranlasst und damit den Versicherungsvertrag verletzt. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen und landete auf die Berufung der Klägerin hin schließlich beim Oberlandegericht Bremen.

 

OLG Bremen: Krankentransport erst dann, wenn der Patient transportfähig ist

Die Richter des 3. Zivilsenats schlossen sich der Entscheidung des Landgerichts an. Zwar habe es sich zweifellos um einen medizinischen Notfall gehandelt, einen Krankentransport im Ausland könne die Versicherung aber erst organisieren, wenn die Patientin objektiv transportfähig sei. Ist das nicht der Fall, sei ein Transport nicht zu rechtfertigen. Die Versicherung sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, diese Entscheidung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten vor Ort zu treffen. Denn aus der Ferne ließe sich nicht beurteilen, ob der Transport medizinisch sinnvoll bzw. vertretbar ist. Ihrer Pflicht, mit den Ärzten Kontakt aufzunehmen, sei die Versicherung umgehend nachgekommen. Der Transport wurde aber erst eingeleitet, als die Patientin für transportfähig erklärt wurde. Eine Verzögerung bzw. Pflichtverletzung seitens des Versicherers läge also in den Augen der Richter nicht vor.

Nach Auffassung des OLG Bremen sei laut den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter „Assistanceleistungen“ ein spezielles Beratungsangebot der Versicherung zu verstehen, das eine fachgerechte medizinische Versorgung unter den vor Ort gegebenen Möglichkeiten sicherstellen soll. Dieser Pflicht sei der Versicherer nachgekommen. Ebenso der Pflicht, den Versicherungsnehmer bei der Bewältigung des medizinischen Notfalls auch organisatorisch zu unterstützen, z. B. beim Krankentransport. Das dies erst nach Absprache mit den behandelnden Ärzten erfolgt sei, stelle keineswegs eine Vertragsverletzung dar.

 

Ist eine Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung sinnvoll oder nicht?

Grundsätzlich ja. Aber immer wieder sind Versicherungsnehmer im Nachhinein frustriert, weil ihre Erwartungen an die Versicherungsleistungen nicht den eigentlichen Vertragsbedingungen entsprechen. Wann genau ein Versicherungsfall eintritt und welche Leistungen die Versicherung dann konkret schuldet, sollte vor Abschluss einer Versicherung genau geklärt werden. „Mal eben schnell eine Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung vor Reisebeginn abzuschließen“, ist da leider oft der falsche Weg. Auch bei einer „nur kurzfristig“ benötigten Versicherung sollte eine ausführliche Beratung nicht übergangen werden. Bei Fragen dazu, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und bespreche mit Ihnen, welche Versicherung in Ihrem Fall Sinn macht und welche Leistungen Sie konkret erwarten können.


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