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Source: OpenClipart-Vectors https://pixabay.com/users/30363/Kommt es im Straßenverkehr zu einer Fahrbahnverengung auf beiden Seiten der Straße, gilt nicht etwa „rechts vor links“. Tatsächlich hat hier kein Verkehrsteilnehmer Vorfahrt. Vielmehr ist gegenseitige Rücksichtnahme gefragt und die Verkehrsteilnehmer müssen sich auf ein Vorgehen verständigen. Kommt es zu einem Zusammenstoß teilen sich die beiden Autofahrer die Schuld. Das bestätigte auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.03.2022 (Az.: VI ZR 47/21).

 

Kollision an beidseitiger Fahrbahnverengung

In dem zugrundeliegenden Fall waren ein Auto und ein Lastwagen auf gleicher Höhe auf einer zweispurigen Straße in Hamburg unterwegs gewesen. Hinter einer Ampel wurde die Straße einspurig. Die Stelle war mit dem Gefahrenzeichen „Beidseitig verengte Fahrbahn“ markiert. Der links fahrende Laster zog nach rechts und kollidierte mit dem Auto, das er nicht gesehen hatte. Die Fahrerin des Autos war ihrerseits davon ausgegangen, dass sie Vorfahrt habe. Bei dem Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt.

Die Kfz-Versicherung des Lkw-Fahrers zahlte der Unfallgegnerin die Hälfte der Reparaturkosten. Damit wollte diese sich jedoch nicht zufriedengeben. Da sie auf der rechten Spur gefahren war, ging sie davon aus, dass sie Vorfahrt gehabt hatte. Der Fall ging vor Gericht, weil die Autofahrerin vollen Schadenersatz forderte. Mit ihrer Klage scheiterte sie jedoch in allen Instanzen, bis der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete.

BGH: Es gilt gegenseitige Rücksichtnahme – beide tragen Mitschuld

Das oberste deutsche Gericht schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. So trage nicht nur der Lkw-Fahrer Schuld an dem Unfall. Denn anders als bei der einseitigen Fahrbahnverengung endeten bei der beidseitigen Fahrbahnverengung beide Fahrstreifen, nicht nur einer. Laut BGH führe dies zu einer „erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer“. Dementsprechend spiele es keine Rolle, wer rechts oder links gefahren war. Die beiden Verkehrsteilnehmer hätten sich darauf verständigen müssen, wer zuerst fahren dürfe. Sei eine Verständigung nicht erfolgreich, müsse im Zweifelsfall jeder der beiden Verkehrsteilnehmer dem anderen die Vorfahrt lassen. „Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht“, so die Richter.

Die klagende Autofahrerin hätte sich die Gerichtsverhandlungen über sämtliche Instanzen hinweg – und damit einhergehend viel Zeit, Ärger und Geld – also sparen können. Möglicherweise hätte eine eingehende fachliche Beratung sie davon abhalten können. Als geprüfter Versicherungsfachmann und DVA-Schadenspezialist berate ich meine Kunden nicht nur zum Abschluss der individuell am besten geeigneten Versicherung, ich stehe ihnen auch im Schadenfall mit Rat und Tat zur Seite.


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Ricardo Báguena-Ellers hat 4,99 von 5 Sternen 33 Bewertungen auf ProvenExpert.com