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Nach einem Unfall blieb ein Autofahrer auf einem Schaden von ca. 22.000 Euro sitzen, weil er den Unfallort verlassen und den Schaden zu spät gemeldet hatte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz gaben der Versicherung Recht, die die Kostenübernahme verweigert hatte.

 

Zu spät: Fahrer meldet den Unfall erst 4 Tage später

Der Mann war ohne Fremdbeteiligung bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn ins Schleudern geraten und hatte die Leitplanke gestreift. Er fuhr zum nächsten Rastplatz weiter, um den Schaden an seinem Pkw zu begutachten, der erhebliche Streifspuren aufwies. Anstatt die Polizei zu rufen und den Unfall zu melden, fuhr der Autofahrer jedoch nach Hause. Erst vier Tage später meldete er seiner Vollkaskoversicherung den Schaden – die Reparatur sollte rund 22.200 Euro kosten. Doch die Schadensanzeige erfolgte zu spät, befand die Versicherung und lehnte die Zahlung ab.

Klage abgewiesen: Fahrer verletzte vorgeschriebene Wartepflicht

Daraufhin reichte der Fahrer beim Landgericht gegen seine Versicherung Klage auf Erstattung des Betrags ein, scheiterte damit jedoch. Die Versicherung sei von ihrer Leistung befreit, weil der Kläger die in den AGB für die KfZ-Versicherung festgelegte Wartepflicht verletzt habe, so das Gericht. Dadurch habe er es dem Versicherer unmöglich gemacht, den Versicherungsfall aufzuklären.

Der Kläger argumentierte, dass er bei dichtem Verkehr auf der Autobahn nicht habe warten können. Doch das ließen die Richter nicht gelten. Er hätte die Polizei sofort verständigen und auf dem Standstreifen, spätestens aber auf dem Rastplatz, warten müssen.

OLG Koblenz: Versicherungsnehmer beging Unfallflucht

Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Doch in einem Hinweisbeschluss vom 11.12.2020 (Az.: 12 U 235/20) schloss sich das Oberlandesgericht Koblenz der Rechtsprechung des Landgerichts an und schätzte die Berufung des Klägers als nicht erfolgsversprechend ein.

Der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich die „Wartepflicht“ verletzt. Da er außerdem nicht nur sein Auto, sondern auch die Leitplanke beschädigt hatte, müsse hier von Unfallflucht ausgegangen werden, so die Richter. Der Verstoß gegen die Wartepflicht berechtige den Versicherer, die Schadensregulierung abzulehnen. Daraufhin zog der Versicherungsnehmer die Berufung zurück.

Wer im Straßenverkehr einen Unfall hat – auch ohne Fremdbeteiligung –, der ist verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten und den Schaden zu melden. Ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Für etwaige weitere Pflichten sollten außerdem die AGB der jeweiligen Versicherungspolice genau geprüft werden.

 


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