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Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.12.2023 (Az.: 14 U 136/23) bringt frischen Wind in die Diskussion um die Leistungspflicht von Unfallversicherern bei Verletzungen mit Vorschäden. Es zeigt, wie wichtig der Nachweis der unfallbedingten Invalidität ist – und wie schnell die Erwartungen der Versicherten an den juristischen Realitäten scheitern können.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Versicherungsnehmer beim Fahrradfahren gestürzt. Dabei verletzte er sich am Knie und machte später Ansprüche aus seiner privaten Unfallversicherung geltend. Er war überzeugt, dass die Verletzungen dauerhaft seien und eine Invalidität gemäß seiner Versicherungspolice begründeten. Die Versicherung verweigerte jedoch die Invaliditätsleistungen. Denn ein beauftragter Sachverständiger war zu dem Schluss gekommen, dass die Invalidität nur zu einem geringen Anteil durch den Unfall verursacht worden war, sondern vornehmlich durch erhebliche altersbedingte Verschleißschäden. Er nahm daher eine unfallbedingte Invalidität von lediglich 1/20 an. Der eigentliche Sturz habe zwar kurzfristig zu Beschwerden geführt, sei aber nicht ursächlich für die dauerhafte Bewegungseinschränkung.
In erster Instanz folgte das Landgericht Fulda der Argumentation des Gutachtens und sprach dem Versicherten 7.000 € zu. Das wollte dieser nicht hinnehmen und ging in Berufung, wobei er nun das Zehnfache forderte. Doch dem erteilte auch das Oberlandesgericht Frankfurt eine Absage.
Entscheidend war für die Richter, dass der Versicherungsnehmer nicht nachweisen konnte, dass der Unfall die ausschließliche oder zumindest wesentliche Ursache für die dauerhafte Invalidität war. Die Klage auf eine höhere Invaliditätsentschädigung blieb daher erfolglos. Die Richter betonten, dass der bloße Hinweis auf Beschwerden nach dem Unfall nicht ausreiche. Auch ein ärztliches Attest, das eine dauerhafte Kniebeeinträchtigung feststellte, überzeugte nicht – weil es nicht klar trennte, welche Anteile unfallbedingt und welche auf Vorerkrankungen zurückzuführen waren.
Zwar stellte das OLG Frankfurt klar, dass Vorschäden einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und anhaltendem Gesundheitsschaden nicht ausschließen. Doch habe das Landgericht in diesem Fall die Unfallfolgen mit 7.000 € Invaliditätsleistung richtig eingeschätzt, da die unfallbedingte Verletzung lediglich für kurzzeitige Beschwerden gesorgt habe, die zum Zeitpunkt des Verfahrens – 3 Jahre nach dem Unfall – ausgeheilt waren. Die anhaltende Leistungseinschränkung sei laut Gutachten auf die Vorschäden zurückzuführen. Daher bestehe seitens des Klägers kein Anspruch auf eine höhere Invaliditätsleistung.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die medizinische Beweislage frühzeitig in geordnete Bahnen zu lenken. Bereits bei der Schadensmeldung ist darauf zu achten, dass fachärztliche Stellungnahmen nicht nur die Diagnose, sondern auch die Kausalität und Dauerhaftigkeit konkret erfassen. Es genügt nicht, dass ein Knie nach einem Sturz schmerzt – entscheidend ist, dass ein ärztlicher Gutachter unabhängig bestätigen kann, dass diese Beschwerden direkt und dauerhaft auf den Unfall zurückzuführen sind.
Ebenso wird deutlich, dass Vorerkrankungen wie Arthrose nicht automatisch zu einem Leistungsausschluss führen müssen. Doch je stärker die Vorschädigung ist, desto besser muss der unfallbedingte Anteil abgegrenzt und nachgewiesen werden. Wer hier unvorbereitet ist, riskiert, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht nur eingeschränkt anerkennt – oder schlimmstenfalls ganz verweigert.
Das sollte auch bei der Beratung zu einer privaten Unfallversicherung mit Kunden, die bereits Vorerkrankungen haben oder sportlich aktiv sind, genau erörtert werden. Eine gezielte Beratung, die auf Vorerkrankungen eingeht und Tarife mit umfassendem Invaliditätsschutz empfiehlt, kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wenn auch Sie über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachdenken und sich nicht sicher sind, welche Vorschäden oder -erkrankungen problematisch sein könnten, berate ich Sie umfassend dazu, ob sich eine Versicherung überhaupt lohnt und, falls ja, in welchem Umfang.