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Ein Wildunfall kann innerhalb von Sekunden passieren und erhebliche Schäden am Fahrzeug verursachen. Viele Autofahrer gehen davon aus, dass ihre Kaskoversicherung in einem solchen Fall automatisch für den entstandenen Schaden aufkommt. Ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 2024 zeigt jedoch, dass Versicherungsnehmer im Schadensfall eine wichtige Pflicht haben: Sie müssen den Unfallhergang ausreichend nachweisen können.
Ein Fahrzeughalter aus Nordrhein-Westfalen meldete seiner Versicherung einen Wildunfall. Nach seinen Angaben sei im März 2021 auf einer ländlichen, abschüssigen Straße plötzlich ein Reh auf die Motorhaube seines Fahrzeugs gesprungen. Dadurch sei ihm die Sicht genommen worden, woraufhin er die Kontrolle über das Auto verloren habe und mehrfach gegen eine Leitplanke geprallt sei.
Während das Reh bei dem Unfall verendete, entstand am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Fahrer verlangte daraufhin von seiner Kaskoversicherung die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von knapp 3.000 Euro.
Obwohl der Versicherungsvertrag Schäden durch Wildunfälle grundsätzlich abdeckte, lehnte die Versicherung die Zahlung ab. Aus Sicht des Versicherers fehlten ausreichende Nachweise dafür, dass tatsächlich ein Zusammenstoß mit einem Wildtier die Ursache des Unfalls gewesen war.
Neben dem toten Reh gab es keine weiteren Belege, die den geschilderten Unfallhergang bestätigten. Insbesondere fehlten Spuren am Fahrzeug oder andere objektive Hinweise, die eindeutig auf einen Wildunfall schließen ließen. Auch ein Kfz-Sachverständiger konnte keine derartigen Spuren feststellen.
Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht München. Mit Urteil vom 22. August 2024 (Az.: 123 C 13553/23) gab das Gericht der Versicherung Recht.
Nach Auffassung des Gerichts konnte zwar nachvollzogen werden, dass die Schäden am Fahrzeug durch die Kollision mit der Leitplanke entstanden waren. Daraus lasse sich jedoch nicht automatisch schließen, dass zuvor ein Wildunfall stattgefunden habe. Das tote Reh am Unfallort reiche allein nicht aus, um den behaupteten Zusammenstoß nachzuweisen.
Das Gericht betonte, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für den geltend gemachten Versicherungsfall trägt. Wer Leistungen aus seiner Kaskoversicherung beanspruchen möchte, muss den Unfallhergang nachvollziehbar und möglichst umfassend dokumentieren können.
Im konkreten Fall konnte der Fahrer keine zusätzlichen Nachweise vorlegen. Es gab weder Zeugen, die den Unfall beobachtet hatten, noch Fotos vom Unfallort oder vom beschädigten Fahrzeug unmittelbar nach dem Ereignis. Auch die Polizei hatte keine entsprechenden Bilder angefertigt.
Hinzu kam, dass das Fahrzeug inzwischen verkauft und später verschrottet worden war. Dadurch war es dem Gericht nicht mehr möglich, weitere technische Untersuchungen oder Gutachten durchführen zu lassen.
Diese Umstände gingen letztlich zulasten des Fahrzeughalters, da er die erforderlichen Beweise nicht sichern konnte.
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Beweissicherung nach einem Wildunfall ist. Selbst wenn ein Wildtier am Unfallort gefunden wird, reicht dies nicht automatisch aus, um einen Versicherungsanspruch durchzusetzen.
Nach einem Wildunfall sollten Betroffene daher möglichst umgehend die Polizei verständigen und den Unfallort umfassend dokumentieren. Fotos von Fahrzeugschäden, möglichen Haar- oder Blutspuren am Fahrzeug sowie der Unfallstelle können später entscheidende Beweismittel sein. Auch die Kontaktdaten möglicher Zeugen sollten gesichert werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, beschädigte Fahrzeuge nicht vorschnell zu verkaufen oder verschrotten zu lassen, solange die Schadensregulierung noch nicht abgeschlossen ist.
Wer also unmittelbar nach dem Unfall Beweise sichert und den Schaden sorgfältig dokumentiert, verbessert seine Chancen auf eine erfolgreiche Regulierung durch die Versicherung erheblich.