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Wenn ein Autofahrer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der Fahrbahn erkennt, in der Folge aber nicht die Geschwindigkeit drosselt, kann er keinen Schadensersatz für eventuelle Schäden verlangen. So lautet ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.12.2023 (Az.: 9 O 1/22) in einem Fall, in dem es um die Haftung für einen Zweitunfall auf der Autobahn ging.
Ein Autofahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Durch den Unfall wurden Teile seines Mercedes aber auch Teile des Rehkadavers auf der Fahrbahn verstreut. Der Mercedes-Fahrer hatte gerade sein Warndreieck aufgestellt, als ein zweiter Fahrer mit seinem Audi die Unfallstelle erreichte. Dieser fuhr mit unverändert hoher Geschwindigkeit weiter und kollidierte mit den Teilen des verstorbenen Rehs. Es kam zu beträchtlichen Schäden an dem Audi, die er von dem Mercedes-Fahrer ersetzt haben wollte, weil dieser die Unfallstelle angeblich nicht ausreichend abgesichert habe. Die Versicherung des Mercedes-Fahrers lehnte die Kostenübernahme ab und der Fall kam vor das Landgericht Lübeck.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Absicherungsmaßnahmen durchaus angemessen gewesen seien, das Verhalten des Audi-Fahrers hingegen nicht. Dieser hatte der Polizei gegenüber angegeben, er habe zwar stark gebremst, doch weil die Unfallstelle nicht entsprechend abgesichert war, sei er dennoch mit dem Rehkadaver und verstreuten Fahrzeugteilen kollidiert. Mithilfe von Zeugenaussagen und einem Sachverständigengutachten wurde diese Unfallschilderung allerdings widerlegt.
Nicht nur habe der Audi-Fahrer das Warndreieck und die betriebsfremde Person auf der Fahrbahn gesehen, so das Gericht. Vielmehr habe er die Warnsignale, die auf eine Gefahr hindeuteten, missachtet und keine entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, indem er etwa sein Tempo gedrosselt und sich bremsbereit gehalten habe. Die Kollision mit dem Rehkadaver und die dadurch entstandenen Schäden an dem Audi sprächen für eine hohe Geschwindigkeit. Folglich habe er sich selbst „sehenden Auges ohne sachlichen Grund in Gefahr begeben“, indem er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, um sich vor Schäden zu bewahren.
Der Zweitunfall war also nach Auffassung des LG Lübeck überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht worden. Dementsprechend sei eine Haftung des Mercedes-Fahrers bzw. der Versicherung nicht gerechtfertigt.